Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004
HG 2004§ 7 Mehrausgaben, Komplementärmittel
(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung
zu bestimmende Betrag wird auf 7 500 000 Euro Landesmittel
festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz
3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten die
Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro
Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich
fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
(2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn
Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind,
Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund
unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige
Finanzierung durch das Land erforderlich machen,
Umschichtungen innerhalb eines Strukturfonds oder zwischen den
Strukturfonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land,
erforderlich sind oder
für die vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu leistenden
unvorhergesehenen und unabweisbaren Verwaltungsausgaben.
In den Fällen der Nummer 3 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses
für Haushalt und Finanzen, wenn die Umschichtungen im Einzelfall
5 000 000 Euro EU- und Landesmittel, bei
Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender
Betrag, überschreiten.
(3) Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die
nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen Dritter für die
gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich sind, sind
gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung des Ministeriums der
Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die
Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten
vorgesehen ist, zuzulassen.